Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma
STS
Consulting & Trading GmbH,
Maderspergerstr.
8, A 9020
Firmendaten:
Handelsregister Nr.:FN 167090
Landesgericht Klagenfurt
I.
Allgemeines
1. Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie der INCOTERMS, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart ist.
2. Entgegenstehende, von diesen AGB und den INCOTERMS abweichende Geschäftsbedingungen
des Bestellers, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen und sonstige mündliche
Abreden werden nur Vertragsbestandteil wenn der Lieferer Ihnen schriftlich
zugestimmt hat.
II. Vertragsschluß
1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend.
Generell
sind schriftliche und mündliche Angebot nur 3 Wochen gültig, außer im Angebot
wurde ein anderer Termin schriftlicher vereinbart.
2. Die In Katalogen, Prospekten, Preislisten oder anderen Vertragsunterlagen des
Lieferers enthaltenen Angaben, Leistungsbeschreibungen, Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei
denn, daß sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
3. Der Besteller ist an seine Bestellung 6 Wochen gebunden, wenn der Lieferer
diese nicht vorher schriftlich ablehnt.
4. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
III. Preis
Alle
Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher zum
Lieferzeitpunkt maßgebender Mehrwertsteuer, Verpackung, Überführungskosten,
Fracht und anderen Nebenleistungen.
IV. Zahlungsbedingungen
VI.
Lieferung, Lieferverzug und Storno
1. Liefertermine und -fristen sind nur annähernd vereinbart. Sie sind
eingehalten, wenn der Liefergegenstand zu diesem Zeitpunkt bzw. innerhalb der
Frist das Werk verlassen hat oder die Anzeige der Versandbereitschaft an den
Besteller abgesandt ist. Soweit zur Herstellung des Liefergegenstandes
Handlungen des Bestellers (Anlieferung von Fahrgestellen, Unterlagen etc.)
erforderlich sind, beginnen die Lieferfristen erst mit deren Vornahme oder Erfüllung.
2. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich
unter angemessener Fristsetzung zur Lieferung auffordern.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie z.B.
Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Verzögerungen
in der Anlieferung von Fahrgestellen und anderen für die Herstellung des
Liefergegenstandes notwendigen Gegenständen, wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe
usw., verlängert sich die Lieferfrist unter Berücksichtigung der Behinderung
und der etwa notwendigen neuen Fertigungsplanung in angemessenem Umfange.
4. Teillieferungen sind mit Zustimmungen des Bestellers zulässig und können
gesondert abgerechnet werden.
5. Wird ein Auftrag vom Besteller nach Vertragsabschluss storniert, so ist eine
Stornogebühr von 20% der Auftragsumme zu entrichten. Hat der Auftraggeber
bereits mit den Arbeiten für die Bestellung begonnen und erfolgt danach eine
Stornierung, werden je nach Art der Bestellung 35% bis 50% des Aufragsvolumens
als Stornogebühr verrechnet.
VII. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über: wenn die Ware dem
Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung aus nicht vom Lieferer zu vertretenden Gründen, geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf
diesen über.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich abzurufen
und im Betrieb des Lieferers abzunehmen. Bei Versendung des Liefergegenstandes
hat die Abnahme unverzüglich nach der Ankunft am Ablieferungsort zu erfolgen.
Befindet sich der Besteller in Abnahmeverzug, werden vom Lieferer - unabhängig
von der Geltendmachung weitergehender Ansprüche wie Schadenersatz wegen
Nichterfüllung - Verzugszinsen gemäß Ziffer IV 2. Berechnet.
VIII. Gewährleistung
1. Der Lieferer leistet bei Neufahrzeugen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes während der
Dauer von 6 Monaten nach Gefahrübergang an den Besteller. Bei Tag- und
Nachteinsatz beträgt die Garantiezeit 3 Monate. Bei Gebrauchtfahrzeugen für
die Dauer von 3 Monaten.
2. Der Besteller hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch diese an
anderen Teilen des Liefergegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Die
Nachbesserung geht nach Wahl des Lieferwerkes auf Reparatur des
Liefergegenstandes oder Ersatz der eingesandten Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes Fehler
aufweisen, sowie der durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des
Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Für die Ausführung der
Nachbesserung (Reparatur oder Ersatz) ist der vom Lieferer zu bestimmende Ort maßgebend.
Der Besteller hat den Liefergegenstand an den Ort der Nachbesserung zu überführen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
unberechtigte Verweigerung, ungebührliche Verzögerung der Nachbesserung) kann
der Besteller anstelle der Nachbesserung eine Minderung verlangen. Ein Anspruch
auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4.Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn sie unverzüglich nach
Feststellung eines Fehlers schriftlich beim Lieferwerk geltend gemacht werden.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Service- oder
Betriebsvorschriften des Lieferers nicht beachtet werden. Sollten sie dem
Liefergegenstand nicht beiliegen, sind sie unverzüglich von dem Lieferer
anzufordern. Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den
Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung
6.Garantieansprüche
sind dabei direkt an diese Hersteller vom Besteller zu tätigen. Die dazugehörigen
Garantiebestimmungen die der Besteller einhalten muß, werden bei Übergabe
ausgehändigt.
7.
Die Produkthaftung wird ausgeschlossen. Gewährleistung, Produkthaftung und
Garantien entstehen nicht bei Reparaturen und Verkauf von Gebrauchtmaschinen
oder gebrauchten Teilen.
IX. Haftung und Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem
Rechtsgrund (wie LBJ Nichterfüllung oder Verletzung vertraglicher
Verpflichtungen, unerlaubte Handlungen etc.) sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder
Betriebsangehörigen haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
verursacht.
2. Soweit der Lieferer Schadenersatz, sei es nach diesen Bedingungen oder nach
gesetzlichen Bestimmungen verlangt, beträgt dieser 15% des Kaufpreises und ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren oder der
Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
X. Schutzrechte
1.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung des Lieferers
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Werden bei Anfertigung von Liefergegenständen nach Zeichnungen, Mustern oder
sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der
Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Lieferwerkes.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit
dieser mit einem Kaufmann abgeschlossen ist und dieser zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, ist Klagenfurt als Gerichtsstand vereinbart.
3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen, falls nichts anderes vereinbart
ist, ausschließlich dem österreichsichem Recht Die einheitlichen Gesetze über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß solcher
Kaufverträge finden keine Anwendung
XII. Schlußbestimmungen
1.
Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
kommt was die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
2. Bei Auslegungsdifferenzen gilt der österreichische Vertragstext